Baumfällung
Sollte ein Baum doch einmal entnommen werden müssen, so bieten wir Ihnen für jede Gegebenheit eine Lösung an. Von der einfachen Baumfällung „frei fallend“ bis zur komplizierten Entnahme auf engstem Raum über Bebauungen wählen wir vor allem unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit das geeignete Arbeitsverfahren.
Wir fällen vom Boden aus, mit Hubsteigereinsatz, mit Hilfe der Seilklettertechnik und mit unserem Fällkran.
Für die Entsorgung des Holzes bietet unter anderem unser Kompaktlader „Skid Steer“ eine gute Möglichkeit, das Material Boden schonend von der Fällstelle zu verbringen.
Auch den Baumstubben können wir in einem Fräsverfahren entfernen. Der ehemalige Standort des Baumes kann so ohne Einschränkungen gärtnerisch wieder neu angelegt werden.
Durch den § 39 BNatSchG ist es aus artenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich verboten, Bäume in der Zeit vom 01. März bis 30. September stark einzukürzen oder zu fällen. Dieses Verbot gilt allerdings nicht in gärtnerisch genutzten Anlagen (Privatgärten, Friedhöfe, Parkanlagen). Brutstätten von Vögeln und Fledermäusen dürfen aber auch in den gärtnerisch genutzten Anlagen nicht zerstört werden. Hier ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung erforderlich, welche wir selbstverständlich im Vorfeld eines Eingriffes durchführen.